A) Geltungsbereich und abweichende Geschäftsbedingungen 
Die Erstellung von Fotografien, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) sowie die Vergabe von Lizenzen an bereits vorhandenen Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch wenn der Fotograf als Videograf, Filmemacher, Künstler oder in ähnlichen Rollen agiert. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Fotograf ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
B) Bestimmungen für Produktionsaufträge
Produktionsaufträge umfassen die Erstellung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
B1 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Soweit zur Auftragsabwicklung Leistungen Dritter erforderlich sind oder Verträge mit Dritten abgeschlossen werden müssen, ist der Fotograf berechtigt, diese Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
B2 Auftragsbeschreibung
Die Grundlage für die Erstellung der Aufnahmen und die entsprechende Kalkulation bildet die Auftragsbeschreibung des Auftraggebers. Diese Auftragsbeschreibung ist vom Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als Protokoll, per E-Mail, u. dgl.) an den Fotografen zu übermitteln. Sollte keine schriftliche Auftragsbeschreibung vorliegen, dienen das Vorgespräch, der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen Auftraggeber und Fotograf sowie Telefonnotizen und Gedächtnisprotokolle des Fotografen aus dem Vorgespräch als Grundlage für die Produktion.
B3 Einholung von Genehmigungen, Freigaben und Erlaubnissen (im Folgenden „Releases“ genannt)
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen oder bei Aufnahmen von Objekten, die urheberrechtlich, eigentumsrechtlich oder anderweitig geschützt sind, verpflichtet, die erforderlichen Zustimmungen gemäß Kunsturhebergesetz (KUG), Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und anderen relevanten gesetzlichen Bestimmungen einzuholen. Der Auftraggeber hat dabei dafür Sorge zu tragen, dass von den Releases alle vereinbarten Nutzungsarten abgedeckt sind, dazu gehört neben der beim Auftraggeber geplanten Nutzung insbesondere auch die Nutzung der Aufnahmen für die Eigenwerbung des Fotografen, sofern diese nicht im entsprechenden Einzelfall individualvertraglich ausgeschlossen ist. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultieren, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Releases einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
B4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Produktion der Aufnahmen erforderlichen Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte oder Waren) und Freigaben rechtzeitig bereitzustellen oder erforderliche Aufgaben (z. B. Buchung von Modellen, Locations oder Catering) fristgerecht zu übernehmen, sodass die Produktion termingerecht beginnen kann.
Falls der Auftraggeber erkennt, dass eine rechtzeitige Bereitstellung oder Erfüllung nicht möglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzüglich mitzuteilen. Verzögert sich die Produktion aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers, trägt dieser die entstehenden Mehrkosten, beispielsweise für zusätzliche Hotelübernachtungen, Location-Mieten oder Umbuchungen von Personal und Dienstleistungen.
Ist der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen nicht vor Ort, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein Bevollmächtigter für den Fotografen jederzeit telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel erreichbar ist, um kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen zu ermöglichen.
B5 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Der Fotograf hat bei der Erstellung der Aufnahmen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei verbindliche Vorgaben des Auftraggebers aus der Auftragsbeschreibung, dem Vorgespräch sowie mündlichen oder telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen oder Beanstandungen, die den künstlerischen Gestaltungsspielraum des Fotografen betreffen, sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind zusätzlich zu vergüten.
B6 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat er, sofern der Fotograf die technischen Möglichkeiten dafür bereitstellt, die Aufnahmen unmittelbar vor Ort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich gegenüber dem Fotografen zu rügen, damit diese behoben und neue Aufnahmen erstellt werden können. Hat der Fotograf die technischen Möglichkeiten dafür bereitgestellt und erfolgt keine Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.
Ist weder der Auftraggeber noch ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend, sendet der Fotograf die Aufnahmen nach Fertigstellung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Aufnahmen nach Erhalt unverzüglich auf Mängel zu überprüfen. Beanstandungen müssen spätestens bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen schriftlich mit Angabe mindestens eines konkreten Mangels erfolgen. Andernfalls gelten die Aufnahmen als abgenommen.
B7 Bildauswahl
Der Fotograf entscheidet, welche Aufnahmen dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Nutzungsrechte werden ausschließlich an den vom Auftraggeber als vertragsgemäß abgenommenen Aufnahmen eingeräumt, und dies nur unter der Voraussetzung, dass die vollständige Zahlung erfolgt ist.
B8 Dem Fotografen zur Verfügung gestellte Gegenstände
Gegenstände, die der Auftraggeber für die Produktion bereitstellt, werden wie folgt behandelt:
- Verderbliche Waren, wie Lebensmittel, entsorgt der Fotograf nach Abschluss der Produktion.
- Nicht verderbliche Gegenstände, wie Industrieprodukte, sendet der Fotograf nach Produktionsende auf Kosten des Auftraggebers zurück.
C) Bestimmungen bei Lizenzierung von Archivmaterial
C1 Ansichtsmaterial
Vom Fotografen bereitgestelltes Archivmaterial dient ausschließlich der Sichtung und Auswahl. Nutzungsrechte werden hierdurch nicht übertragen. Jede Nutzung, einschließlich der Verwendung als Arbeitsvorlage oder für Layout-Zwecke, ist kostenpflichtig und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
C2 Lizenzhonorar
Für die Nutzung von Archivaufnahmen ist die vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Ist keine Lizenzgebühr ausdrücklich vereinbart, gilt die jeweils aktuelle Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
D) Produktionshonorar, Nebenkosten & Abrechnung
D1 Produktionshonorar
Pauschal- oder Zeithonorare werden auftragsspezifisch individualvertraglich vereinbart.
D2 Kostenvoranschlag
Vom Fotografen erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Eine Kostensteigerung wird vom Fotografen nur dann angezeigt, wenn die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.
D3 Over-Time, Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, erheblich überschritten, erhöht sich ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend. Wurde ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf für die verlängerte Arbeitszeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, sowie Zusatzleistungen, wie die Anfertigung zusätzlicher Bilder, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
D4 Nebenkosten
Zusätzlich zum Honorar erstattet der Auftraggeber alle Nebenkosten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen, beispielsweise Kosten für digitale Bildbearbeitung, Reisen, Fotomodelle, Visagisten oder Stylisten, sofern diese nicht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt wurden.
Hat der Fotograf die Leistung auf Basis eines von ihm erstellten „Festpreisangebotes“ (auch „Paket“ genannt) erbracht, ist in dem entsprechenden individuellen Angebot abschließend aufgelistet, welche Nebenkosten im Angebotspreis inkludiert sind. Darüber hinausgehende Nebenkosten hat der Auftraggeber weiterhin zu erstatten.
D5 Fälligkeit des Honorars & Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar wird mit der Ablieferung der Aufnahmen fällig. Werden die Aufnahmen in Teilen übergeben, ist das jeweilige Teilhonorar bei Ablieferung des entsprechenden Teils zu zahlen. Bei längerfristigen Aufträgen ist der Fotograf berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Nebenkosten sind mit deren Entstehung zu erstatten. Der Fotograf kann zudem die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses verlangen.
D6 Umsatzsteuer
Sofern nicht anders angegeben handelt es sich bei allen Preisangaben um Nettowerte. Zu den vom Auftraggeber zu entrichtenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.
D7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen und per E-Mail oder auf anderem elektronischem Wege an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
E) Nutzungsrechte & Urheberrechtliches
E1 Umfang der individuell eingeräumten Nutzungsrechte & Eigenwerbung des Fotografen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, handelt es sich bei den eingeräumten Nutzungsrechten um einfache Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 2 UrhG. Abweichungen hiervon bedürfen individueller schriftlicher Vereinbarung. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich die vertraglich festgelegten Nutzungsrechte an den Aufnahmen. Eigentumsrechte verbleiben beim Fotografen. Unabhängig vom Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ist der Fotograf berechtigt, die Aufnahmen für Eigenwerbung zu nutzen. Bei der Einholung von Releases nach Abschnitt B3 hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass die Freigabe zur Nutzung der Aufnahmen für Eigenwerbung des Fotografen darin abgedeckt ist.
E2 Weiterübertragung an Dritte genehmigungs- und/oder honorarpflichtig
Die Übertragung und/oder Einräumung der erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, Vertriebspartner oder Redaktionen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf kann die Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig machen.
E3 Urheberbenennung
In Übereinstimmung mit § 13 UrhG ist der Fotograf bei jeder Veröffentlichung als Urheber zu benennen. Die Urheberangabe muss direkt am Bild erfolgen. Abweichungen hiervon bedürfen individueller schriftlicher Vereinbarung.
E4 Weiterbearbeitung genehmigungspflichtig
Die Nutzung der Aufnahmen ist nur in ihrer Originalfassung zulässig. Änderungen oder Umgestaltungen, wie Montagen, Verfremdungen oder (digitaler) Beschnitt, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Retuschen zur Beseitigung technischer Unzulänglichkeiten.
E5 Übergang der Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erwirbt urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Aufnahmen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars sowie der Erstattung aller Nebenkosten.
F) Künstlersozialabgabe
F1 Künstlersozialabgabe auf Leistung des Fotografen selbst
Die ausgeführte Leistung des Fotografen kann unter Umständen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe durch den Auftraggeber nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG unterliegen. Hierfür ist es unerheblich, ob der beauftragte Künstler (hier „Fotograf“) selbst Mitglied der Künstlersozialkasse ist. Für die Prüfung der Verpflichtung und die eventuelle Abführung der Künstlersozialabgabe ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Fotograf leistet in dieser Frage keine rechtliche Beratung. Informationen können der Webseite der Künstlersozialkasse, genauer dem Register, das sich wörtlich oder sinngemäß auf „Unternehmen und Verwerter“ bezieht, entnommen werden.
F2 Künstlersozialabgabe auf beim Fotografen anfallende Fremdleistungen
Zu den vom Auftraggeber zu entrichtenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt gegebenenfalls die Künstlersozialabgabe, die auf vom Fotografen für die konkrete Auftragserfüllung beauftragte Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
G) Bilddaten & digitale Bildverarbeitung
G1 Datenüberlassung & Datenformat
Die Übergabe der Aufnahmen erfolgt im einvernehmlich festgelegten Datenformat. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, werden die Aufnahmen im hochauflösenden JPG-Format mit 4000 Pixeln an der langen Kante per Download zur Verfügung gestellt. Nach Übergabe der Aufnahmen übernimmt der Fotograf keine Verpflichtung zur Archivierung oder Bereithaltung der Dateien.
G2 Digitale Weitergabe
Die Weitergabe digitaler Aufnahmen, sei es durch Datenübertragung oder Datenträger, ist nur im Rahmen der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte gestattet.
G3 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen ausschließlich für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte digital archiviert werden. Eine Speicherung in öffentlich zugänglichen Online-Datenbanken oder vergleichbaren Archiven bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
G4 Schutz der Bilddaten
Metadaten (z. B. EXIF-, IPTC-, XMP-Daten) dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Daten bei jeglicher Nutzung erhalten bleiben.
H) Kündigung & Stornierung
H1 Kündigung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
H2 Nicht-Durchführung / Absage / Stornierung des Auftrags
Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Fotografen liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist der Fotograf berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:
- Absage durch den Auftraggeber früher als 30 Tage vor dem jeweils vereinbarten Produktionstag: kostenlos
- Absage durch den Auftraggeber im Zeitraum 30 bis 8 Tage vor dem jeweils vereinbarten Produktionstag: Ausfallhonorar i. H. v. 15 % der veranschlagten Honorarsumme
- Absage durch den Auftraggeber im Zeitraum 7 bis 4 Tage vor dem jeweils vereinbarten Produktionstag: Ausfallhonorar i. H. v. 35 % der veranschlagten Honorarsumme
- Absage durch den Auftraggeber im Zeitraum 3 bis 1 Tag(e) vor dem jeweils vereinbarten Produktionstag: Ausfallhonorar i. H. v. 50 % der veranschlagten Honorarsumme
- Absage durch den Auftraggeber am jeweils vereinbarten Produktionstag: Ausfallhonorar i. H. v. 100 % der veranschlagten Honorarsumme
Eventuell bereits vom Fotografen verauslagte oder trotz Absage anfallende Kosten (z.B. für Equipmentmiete, Modelgagen, Kosten für bereits erfolgte Anreisen, Stornierungsgebühren) werden dem Auftraggeber im Falle einer Absage zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt hiervon unberührt.
Eine Vermeidung des in Rechnung Stellens von Ausfallhonoraren zugunsten einer Terminverschiebung ist unter Umständen möglich, liegt aber im Ermessen des Fotografen.
J) Haftung & Schadenersatz
J1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei denen der Fotograf auch für leichte Fahrlässigkeit haftet.
J2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter, die im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt sind
Der Fotograf haftet nicht für die Leistungen oder Arbeitsergebnisse Dritter, die er im Namen und für Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat.
J3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung seiner Aufnahmen, insbesondere im Hinblick auf wettbewerbs- oder markenrechtliche Bestimmungen.
J4 Verjährung
Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
J5 Vertragsstrafe bei unbefugter Nutzung
Bei unberechtigter Nutzung, Änderung, Weitergabe oder Überschreitung der Nutzungsrechte ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe von 200 % des vereinbarten oder, falls nicht explizit vereinbart, üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall, zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
J6 Vertragsstrafe bei fehlender oder fehlerhafter Urheberbenennung
Wird der Fotograf nicht als Urheber benannt oder die digitale Verknüpfung seines Namens mit dem Bild entfernt, kann er eine Vertragsstrafe von 100 % des vereinbarten oder, falls nicht explizit vereinbart, üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall, geltend machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Zum Schutz der Integrität des Fotografen hat der Auftraggeber es ebenso zu vermeiden, dass, z.B. durch Sammelbenennung, der Eindruck entsteht, der Fotograf sei Urheber von Bildern, die nicht von ihm stammen. Eine Vertragsstrafe wird hierfür nicht festgelegt.
K) Statut und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Vertrags ins Ausland, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
Hinweis zur alphabetischen Abschnittsnummerierung: Aus Gründen der Vermeidung von Verwechslung der Zeichen 1, klein-L und groß-i wurde groß-i nicht verwendet. In der Nummerierung folgt deshalb auf den Buchstaben H der Buchstabe J.
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